Schon lange angekündigt („Bundesagentur für Arbeit“ begrenzt die Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelsatzes vom 25.1.2016) ist es nun auch endlich in der Fachlichen Weisung eingearbeitet (Fassung vom 21.03.2016):
• Rz. 42a.13 Änderung der Rechtsauffassung: Die Aufrechnung mehrerer Darlehen ist auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt.
„Die Höhe der Tilgung beträgt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes (§ 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II). Eine abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit mehrere Rückzahlungsansprüche aus Darlehen mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen zusammen-treffen (vergleiche § 43 Absatz 3), können die Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42a Absatz 2 ebenfalls nur bis zur Höhe von insgesamt 10 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet werden.“
Ebenfalls neu:
• Rz. 42a.1 Ergänzung: Die Norm ist anwendbar auf Darlehen, die ab dem 1. April 2011 aus-gezahlt wurden (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 28/14 R).
• Rz. 42a.14a Ergänzung: Während eines Sanktionszeitraumes nach § 31a SGB II ist die Til-gung eines Darlehens auszusetzen.
• Rz. 42a.15 Änderung der Rechtsauffassung: Die Höhe des Darlehens nach § 24 Absatz 5 wird bei tatsächlicher Verwertung des Vermögens während des Leistungsbezuges auf den Verwertungsertrag begrenzt.