Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen: 9 U 22/16 – daraus: „(Rz. 28): Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO). Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener Zahlungsauftrag besteht dagegen mit Wirkung für die Masse fort (§ 116 Satz 3 InsO). Demgemäß hat die Bank Überweisungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits beauftragt sind, grundsätzlich zum Nachteil der Masse durchzuführen. Ein erst nach Insolvenzeröffnung erteilter Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) ist insolvenzrechtlich unwirksam (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 81 Rn. 12b, § 82 Rn. 21 vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – IX ZR 78/07, ZIP 2009, 673 Rn. 9, für einen Überweisungsvertrag nach § 676a BGB aF). Die Verwaltungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen geht auf den Insolvenzverwalter über. Ansprüche gegen die Masse kann der Schuldner deshalb nicht mehr wirksam begründen.
(b) 29
Die Annahme einer bereicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist deshalb gerechtfertigt, weil die Y-Bank gemäß § 82 Satz 1 InsO von ihrer Pflicht zur Auszahlung des Kontoguthabens befreit worden ist.
30 Führt die Bank die Überweisung – wie hier – in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1 InsO gegenüber der Masse von ihrer Verbindlichkeit befreit (HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 82 Rn. 27; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 82 Rn. 41; differenzierend MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 82 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 11; vom 21. November 2013, aaO Rn. 9, jeweils für eine nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts veranlasste Überweisung). Dadurch ist der in der insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags begründete Mangel im Deckungsverhältnis gleichsam geheilt und einer Durchgriffskondiktion der Volksbank gegen die Beklagte der Boden entzogen worden. Die Rückabwicklung hat vielmehr im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Masse zu erfolgen, auf deren Kosten die Bereicherung der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin erfolgt ist.