Hier der Hinweis auf eine erfreuliche Entscheidung des BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – VII ZB 67/13:
- Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 – VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
- Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 – VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10. März 2011 – VII ZB 70/08, NJW-RR 2011, 791). ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1, § 699, § 794 Abs. 1 Nr. 4
Ergänzung 31.5.2016:
Anmerkung zur Entscheidung von RA Henning in seinem Newsletter: „Der BGH bestätigt hier seine bisherige Rechtsprechung. Auch Angaben im Vollstreckungsbescheid wie „Forderung aus Betrug gem. § 263 StGB“ oder „nichtgezahlte Sozialversicherungsbeiträge/§ 266a StGB“ führen nicht dazu, dass die Forderung im Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren als Forderung aus vorsätzlich begangenem unerlaubtem Handeln gilt. Erfolgt die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren mit Hinweis auf eine solche Angabe im Vollstreckungsbescheid als deliktische Forderung, kann dies die Verpflichtung des Schuldners aus § 184 Abs. 2 InsO daher nicht auslösen, da eben kein deliktischer Titel vorliegt.
Allerdings kann nach der aktuellen Entscheidung des BGH zur möglichen Verjährung von Forderungen aus vorsätzlich begangenem unerlaubtem Handeln der Eintrag im Vollstreckungsbescheid gleichwohl Bedeutung haben (BGH Beschl. vom 3.3.16 -IX ZB 33/14-). Denn durch den Eintrag im Vollstreckungsbescheid wird der Streitgegenstand bestimmt. Enthält daher der Vollstreckungsbescheid nur einen Zahlungsanspruch mit einer „nichtdeliktischen“ Angabe wie „aus Vertrag“ oder „aus Dienstleistung“ können deliktische Ansprüche verjährt sein. Bei einer deliktischen Bezeichnung des Anspruchs liegt dagegen keine Verjährung vor.“