BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 61/14 – Leitsätze des Gerichts:
Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. – InsO § 133 Abs. 1
Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen. – InsO § 146 Abs. 1; BGB § 195