Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 259/13 – Leitsatz
„1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGH vom 18. Dezember 1987, V ZR 163/86, BGHZ 103, 30).
2. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.
3. Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.“
§ 137 S 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 1197 Abs 1 BGB, § 38 InsO, § 55 Abs 1 Nr 3 InsO
Ich verstehe wenig – aber vielleicht kann ja Mark Schmidt-Medvedev auf seinen Seminaren helfen: „Die Immobilie in der Schuldnerberatung – eine Einführung“ am 2.12.16 in Hamburg (vgl. …/seminare) und über die BAG-SB.