BFH, Beschl. v. 24.05.2016 – IX B 36/16. Rn 2: Ist ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen, weil über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, darf der Prozess bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter nicht weiter betrieben werden. Insbesondere darf auch kein Urteil ergehen. Hat das Finanzgericht (FG) in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist weiter beim FG anhängig.
Kategorien