Hier der Vollständigkeit halber der Hinweis auf zwei Entscheidungen des BSG, die in unserer Urlaubspause fielen: Das BSG ist der Ansicht, dass Elterngeld sowohl im SGB II (B 4 AS 25/15 R) als auch beim Kinderzuschlag (B 4 KG 2/14 R) als Einkommen angerechnet werden kann.