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Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen beim Schuldner bestehender Gesundheits- oder Suizidgefahr

Update 22.5.2023: siehe auch Bundesverfassungsgericht vom 23. März 2023, 2 BvR 1507/22, https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=18600


BGH, Beschluss vom 21.01.2016, Aktenzeichen: I ZB 12/15

Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 22.05.2023