BGH, Beschluss vom 12.11.2015, Aktenzeichen: IX ZR 313/14 – Leitsatz
Eine als Forderung aus Darlehensvertrag zur Tabelle angemeldete Forderung kann, wenn ein Vertragsmangel gegeben ist, im Forderungsfeststellungsverfahren als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt und festgestellt werden. – § 174 Abs 1 InsO, § 181 InsO