Unter dem unscheinbaren Namen „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ verbirgt sich auch die Änderung von Inkassoregelungen. Hier der Hinweis darauf, dass § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 EGRDG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) gestrichen werden soll (Artikel 8 Nr. 2 – vgl BT-Drucksache 18/9521-Auszug)! Mit einer interessanten Begründung:
„§ 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 EGRDG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung für bestimmte Fälle Höchstsätze für die Erstattung der Kosten festzulegen, die ein Gläubiger bei Beauftragung eines Inkassodienstleisters (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG) als Schadensersatz von seinem Schuldner ersetzt verlangen kann. (…) Die unterschiedliche Behandlung von nichtanwaltlichem und anwaltlichem Inkasso, die dadurch entsteht, dass die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten nur beim nichtanwaltlichen Inkasso durch Höchstsätze beschränkt werden kann, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Artikels 3 GG. Inkassodienstleistungen, die von Inkassodienstleistern erbracht werden, unterscheiden sich nicht von Inkassodienstleistungen, die Rechtsanwälte erbringen.
Deshalb gelten, wie dargestellt, die Gebühren nach dem RVG gleichermaßen als Obergrenze bei der Kostenerstattung sowohl für das anwaltliche als auch für das nichtanwaltliche Inkasso. Auch für Höchstsätze zur weiteren Begrenzung der Kostenerstattung durch den Schuldner müssen einheitliche Regelungen bestehen. Grundsätzlich ersatzfähig sind notwendige Rechtsverfolgungskosten (§§ 280, 286, 249 ff. BGB). Für die Höhe der notwendigen Rechtsverfolgungskosten kommt es darauf an, ob Inkassotätigkeiten erforderlich sind, nicht jedoch darauf, ob solche erforderlichen Dienstleistungen von Inkassodienstleistern oder – identisch – von Rechtsanwälten erbracht werden. Da die Verordnungsermächtigung eine einheitliche Regelung nicht ermöglicht, soll sie aufgehoben werden. Im Rahmen der nach dem Koalitionsvertrag vorgesehenen Evaluierung der mit der Verweisung des § 4 Absatz 5 Satz 1 EGRDG auf das anwaltliche Vergütungsrecht getroffenen Kostenerstattungsregelung soll auch geprüft werden, ob einheitliche Höchstsäze für das nichtanwaltliche und das anwaltliche Inkasso eingeführt werden sollen. Die Evaluierung soll ab Ende 2016 erfolgen.“
→ Die Überschrift dieser Meldung ist etwas reißerisch und vor allem: arg optimistisch. Wir sind aber aufgefordert, jetzt aktiv zu werden und entsprechend auf die Problematik der überhöhten Inkassokosten aufmerksam zu machen!