LG Baden-Baden, Beschl. v. 10.12.2015 – 2 T 77/15:
„In § 287a Abs. 2 InsO ist nunmehr geregelt, bei welchen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung eine dreijährige Sperrfrist eintritt. Damit hat der Gesetzgeber die „Sperrfristrechtsprechung“ des BGH teilweise kodifiziert. Gleichzeitig hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass in den übrigen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung keine Sperrfrist eintritt. Eine Versagung gem. § 298 InsO, welche in § 287a Abs. 2 InsO nicht aufgeführt ist, führt deswegen nicht zur Unzulässigkeit eines nachfolgenden erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung.“