LG Berlin, Beschl. v. 21.04.2016, Az. 19 T 27/16
„Es ist daher für sämtliche Beteiligte angemessen und sinnvoll, dass nach Enthaftungserklärung durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder [Anmerkung: § 109 InsO] ein etwaiger Rückzahlungsanspruch bezüglich einer Mietkaution als nicht mehr zur Masse angehörig angesehen wird, wobei davon auszugehen ist, dass der Wille des Gesetzgebers einer solchen Lösung nicht entgegensteht.“
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.02.2017