LG Passau, Urteil v. 08.10.2015 – 1 O 197/15 – zu § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB („Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“)
Aus den Entscheidungsgründen: „Hinsichtlich des Bearbeitungsentgeltes im Zuge der Laufzeitverlängerung liegen insoweit bereits keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, da die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Hierzu genügt es, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und im anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Für ein Aushandeln in diesem Sinne spricht bereits, dass der vorgegebene, maschinenschriftliche Text handschriftlich korrigiert (…) worden ist.“