Das OLG Düsseldorf hat sich im Urteil vom 16.07.2015 – I-6 U 94/14 mit folgender Klausel befasst:
„[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten.“
Das OLG entschied, dass diese Klausel nicht der Inhaltskontrolle unterliegen würde. Es handelt sich nämlich um eine Entgeltklausel, die wegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist, und nicht um eine grundsätzlich kontrollfähige Preisnebenabrede.