OLG München, Endurteil v. 22.06.2016 – 20 U 171/16:
Rz 15: „Inkassokosten kann jeder Gläubiger, auch ein Kaufmann ersetzt verlangen, soweit das beauftragte Inkassobüro Leistungen erbringt, die über die Erstmahnung hinausgehen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 286 Rn. 46). Dies ist hier der Fall. Die Erstmahnung hat die Zessionarin noch selbst versandt (K 7) und erst danach mangels vollständiger Bezahlung die EOS S. Inkassodienst eingeschaltet, woraufhin eine weitere Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 1.400 € erfolgt ist. Dass die Klägerin selbst ein Inkassounternehmen ist, steht der Erstattungspflicht der Kosten nicht entgegen. Auch ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu vertreten, sondern kann einen Kollegen beauftragen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 249 Rn. 57; MüKo/Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 180 ff.). Von einem rechtlich einfach gelagerten Fall kann hier nicht ausgegangen werden.“