„Gegen den vorgenannten Bescheid lege ich Widerspruch ein, weil der Regelbedarf zu gering bemessen ist. Ich beantrage die Bewilligung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes, der den verfassungsmäßigen Vorgaben entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 9. Februar 2010 in vielerlei Hinsicht die damalige Festsetzung des Regebedarfes beanstandet. Daraufhin …“ – zum ganzen Widerspruch
Hintergrund: Pressemitteilung des PARITÄTISCHEN:
„Die Höhe der Regelbedarfe wird in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Die geltenden Regelsätze basieren noch auf Daten der EVS von 2008. In 2013 wurde turnusgemäß eine neue EVS erhoben. Dem BMAS liegen die Auswertungen der Ergebnisse, die die Grundlage für eine Neufestsetzung der Regelbedarfe darstellen, offenbar bereits seit mehreren Monaten vor. Ende November erklärte eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedoch laut Süddeutscher Zeitung vom 30. November 2015, dass eine Anpassung der Regelsätze auf Grundlage der neuen EVS erst zum 1. Januar 2017 erfolgen solle. Sollte sich herausstellen, dass die verschleppte Umsetzung der Neufestsetzung der Regelsätze auf Kosten der Hartz-IV-Bezieher erfolgt, wäre ein rückwirkender Anspruch denkbar. Dieser greift jedoch nur dann, wenn Betroffene gegen aktuelle Hartz-IV-Bescheide Widerspruch einlegen.“
Siehe auch News-Meldung Süddeutsche Zeitung