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„EuKoPfVODG“ heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

„EuKoPfVODG“ – oje. Was ist denn das schon wieder? Die Abkürzung steht für „Europäische Kontenpfändungsverordnung-Durchführungsgesetz“. Das Gesetz selbst klingt noch schlimmer*. Auf jeden Fall wurde es heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2016 I S. 2591).

Unter anderem wird die ZPO geändert. Zum Beispiel wird es ab morgen den neuen § 754a ZPO geben: „Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden“. Es entfällt auch die 500-Euro-Bagatellgrenze des § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO (Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers).

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Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – IX ZB 66/15
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. – InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; SGB VII § 56; ZPO §§ 850c, 850e Nr. 2 und Nr. 2a

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BGH zur Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 50/15
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat. – InsO aF §§ 4, 290; ZPO § 269

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LG Düsseldorf: Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig

Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.6.16 -25 T 334/16 entschieden, dass die „persönliche Beratung“ des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch mittels  modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig ist.

Anmerkung RA Kai Henning:

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BGH: Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei fristloser Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB berücksichtigen

Urteil vom 9. November 2016 – VIII ZR 73/16 – aus der PM des Gerichts:

„Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung unterstrichen, dass zu den bei der Gesamtabwägung einer nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB erklärten fristlosen Kündigung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls ohne weiteres auch schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters gehören.

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iff-Überschuldungs­report 2016 (II): Sonderthema „Digitale Arbeitshilfen in der Sozialen Schuldnerberatung“

Im iff-Überschuldungsreport 2016 findet sich ab Seite 36 das „Sonderthema: Digitale Arbeitshilfen in der Sozialen Schuldnerberatung“.

Dazu aus den Ergebnissen: „Die diesjährige Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen des iff hat gezeigt, dass es ein reges Interesse gibt, die Beratungen durch digitale Lösungen zu unterstützen. Das Sonderthema des iff-Überschuldungsreports widmet sich dementsprechend den digitalen Arbeitshilfen in der Schuldnerberatung. Insgesamt zeigt das Ergebnis, dass eine Digitalisierung der Beratung nicht weiterhilft, eine Digitalisierung der Arbeitsabläufe jedoch sehr wohl.“

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iff-Überschuldungs­report 2016 (I): Beim Aufschwung werden immer mehr Menschen abgehängt

Das Hamburger institut für finanzdienst­leistungen e.V. (iff) stellte letzten Freitag den iff-Überschul­dungsreport 2016 (Download unter www.iff-ueberschuldungsreport.de) vor.

„Darin wird deutlich, dass der wirtschaftliche Aufschwung an den finanziell gefährdeten Haushalten vorbeigeht. Viele Überschuldete scheinen zu resignieren und verzichten auf eine schuldenfreie Zukunft. Die Überschuldeten sind immer verletzlicher. Sie haben trotz Einführung des Mindestlohns immer geringere Einkommen, sie finden vergleichsweise schlechter einen Arbeitsplatz und der Anteil der Alleinerziehenden steigt wieder. Wichtiger denn je sind daher Angebote zur Überschuldungsprävention (…)“ – zur ganzen PM des iff

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Rechnungshof: Förderprogramme des Jobcenter „oft nur zufällig erfolgreich“

„Mehr als 1,7 Millionen Hartz-IV-Empfänger in Deutschland sind arbeitslos. In den Jobcentern wird deshalb viel Geld investiert, um diese Menschen fit für den Arbeitsmarkt zu machen. (…) Doch was kommt dann?“ – zum ganzen Bericht von Thomas Öchsner in der Süddeutschen Zeitung: „Rechnungshof kritisiert Jobcenter“

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Kann die „FKH OHG“ die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugunsten der „FKH GbR“ betreiben?

Die Antwort auf diese Frage ist sehr umstritten.

— Einschub 28.6.2017: siehe Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR: BGH weißt Rechtsbeschwerde zurück

=> BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16

In der aktuellen Deutschen Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ) wird der Beschluss des AG Wuppertal, Beschluss vom 5.8.2016, 43 M 3226/16 wiedergeben (DGVZ 2016,240).

Daraus: „Im Zwangsvollstreckungsrecht gilt der Grundsatz der Formstrenge. Die Vollstreckungsgläubigerin muss dem Vollstreckungsorgan die Identität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen. (…) Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Vollstreckungsgläubigerin „FKH OHG“ zur Vollstreckung aus dem für die „FKH GbR“ ergangenen Titel befugt wäre. Insbesondere ist auch nicht festzustellen, dass eine identitätswahrende Umwandlung von der „FKH GbR“ in die „FKH OHG“ erfolgt wäre. Die notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO des Notars vom 10. November 2015 ist kein sicherer Nachweis für eine identitätswahrende Umwandlung, sondern gibt mit den auszugsweisen Zitaten aus der Handelsregisteranmeldung der „FKH OHG“ letztlich nur eigene Erklärungen der Vollstreckungsgläubigerin „FKH OHG“ wieder.

Siehe auch Landgericht Kassel, Beschl. v. 15.06.2016, Az.: 3 T 273/16

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 28.06.2017
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BGH: sofortige Restschuldbefreiung nur bei tatsächlicher Berichtigung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 29/16 – Leitsatz:

„Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.01.2017