Anlässlich der vorherigen Meldung („Tätigkeitsbericht 2015 des SCHUFA Ombudsmannes“) hier noch mal der Hinweis:
„Einen Sonderfall hinsichtlich der Speicherfristen stellen bei der SCHUFA kurzfristig bezahlte Forderungen dar. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig von der SCHUFA aus Kulanzgründen freiwillig gelöscht.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung:
- Die Forderung beträgt nicht mehr als 2.000 Euro.
- Die Forderung wurde innerhalb von sechs Wochen beglichen und der SCHUFA vom
Gläubiger als erledigt gemeldet. - Es ist keine titulierte Forderung wie z. B. ein Vollstreckungsbescheid.“
Quelle: Tätigkeitsbericht SCHUFA Ombudsmann 2015, Seite 18
Nachtrag 16.6.2016: siehe auch Verkürzte Speicherfrist bei kurzfristigem Zahlungsausgleich (SCHUFA)
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 16.06.2016