AG Ludwigshafen, Beschluss vom 29.02.2016 – 3 b IN 226/15: Die „Tätigkeit“ als sogenannter Strohmann des tatsächlichen Gewerbetreibenden ist eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit iSv § 304 I InsO. Insoweit genügt es, dass der Schuldner nach außen als selbstständig wirtschaftlich Tätiger aufgetreten ist. Das Insolvenzgericht muss in einem solchen Fall nicht von Amts wegen ermitteln, ob der gesetzte Rechtsschein zugetroffen hat oder nicht. (Leitsatz des Gerichts)