Das Basiskonto ist da! Doch es gibt auch Probleme. So haben wir unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/basiskonto das Problem des Identitätsnachweises thematisiert (siehe auch unsere Meldung vom 6.6.2016).
Heute nun wurde die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 06.07.2016 V1), die somit morgen in Kraft tritt. [Ergänzung 11/2016: der Verordnungstext steht nun auch in www.gesetze-im-internet.de/zidpr_fv/]
§ 1 II: „Zum Zwecke des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne der §§ 31, 38 des Zahlungskontengesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:
1.
bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes gemäß Anlage D2b in Verbindung mit Anlage D2a der Aufenthaltsverordnung,
2.
bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes.“
Zur Begründung der Verordnung: BAnz AT 06.07.2016 B1