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Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung tritt morgen in Kraft

Das Basiskonto ist da! Doch es gibt auch Probleme. So haben wir unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/basiskonto das Problem des Identitätsnachweises thematisiert (siehe auch unsere Meldung vom 6.6.2016).

Heute nun wurde die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht  (BAnz AT 06.07.2016 V1), die somit morgen in Kraft tritt. [Ergänzung 11/2016: der Verordnungstext steht nun auch in www.gesetze-im-internet.de/zidpr_fv/]

§ 1 II: „Zum Zwecke des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne der §§ 31, 38 des Zahlungskontengesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:

1.
bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthalts­gesetzes gemäß Anlage D2b in Verbindung mit Anlage D2a der Aufenthalts­verordnung,
2.
bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes.“

Zur Begründung der Verordnung: BAnz AT 06.07.2016 B1

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.11.2016