Hier der Hinweis auf www.test.de/Immobilienkredit-BAG-verlangt-73000-Euro-zu-viel-vom-Kunden-5123550-0/.
Monat: Januar 2017
„Die verfügbaren Einkommen der privaten Haushalte in Deutschland sind von 1991 bis 2014 real, also unter Berücksichtigung der Preisentwicklung, um zwölf Prozent gestiegen. Das war jedoch deutlich weniger als der Zuwachs des Bruttoinlandsprodukts in diesem Zeitraum, das real um 22 Prozent zulegte.
Gleichzeitig hat die Einkommensungleichheit zugenommen: Während die mittleren verfügbaren Einkommen um mehr als acht Prozent stiegen und die höchsten Einkommen sogar um etwa 27 Prozent, mussten die zehn Prozent der Haushalte mit den geringsten Einkommen nach Abzug der Inflation sogar Verluste hinnehmen. Insgesamt blieben die unteren 40 Prozent der Einkommensskala deutlich hinter den Einkommenszuwächsen der oberen 60 Prozent zurück.
Das sind zentrale Ergebnisse einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin)
„Durch eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses sollen Alleinerziehende und ihre Kinder besser unterstützt werden. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Künftig soll der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden, die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Inkrafttreten wird die Reform zum 1. Juli 2017.“ – Quelle: BMFSFJ
Siehe auch die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (MdHB; DIE LINKE) vom 24.01.17 – Drucksache21/7664 – Betr.: Die Unterhaltsvorschuss-Reform kommt! Wie ist der Status Quo in den Jobcentern und Grundsicherungsämtern?
„Sogenannte Restschuldversicherungen macht die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema einer Kleinen Anfrage (18/10722). Die Bundesregierung soll mitteilen, wie viele Verträge es über Restschuld- und Ratenschutzversicherungen in Deutschland gibt und welches Volumen diese Verträge haben. Auch wird danach gefragt, welcher Anteil der Privatkredite zusammen mit einer Versicherung vergeben worden sind. Weitere Fragen betreffen die Höhe von Provisionen und Vertriebswege im Internet. In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage stellen die Abgeordneten fest, diese Versicherungen würden für viele Menschen „nur einen sehr geringen oder gar keinen Mehrwert bei hohen Kosten und viel Kleingedrucktem“ bieten.“ – Quelle: Bundestagsmeldung
Werden über Telefonrechnungen zweifelhafte Forderungen Dritter abgerechnet, verweisen Mobilfunkfirmen oft an den sogenannten Drittanbieter und verlangen gleichzeitig die Bezahlung der Beträge. Ein nun rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Potsdam, das E-Plus untersagt, Kunden mitzuteilen, sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden zu müssen, stärkt Verbrauchern den Rücken. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die E-Plus verklagt hatte, empfiehlt Mobilfunkkunden, unberechtigte Rechnungsposten für Leistungen Dritter grundsätzlich zu bestreiten – und zwar gegenüber dem Telefonunternehmen (Urteil vom 26. November 2015, Az. 2 O 340/14).
Quelle und mehr: PM der Verbraucherzentrale Hamburg – Entscheidung des LG Potsdam als pdf – siehe auch schon unsere Meldung Mobilfunkunternehmen dürfen bei strittiger Forderung nicht an den Drittanbieter verweisen (15.12.2015)
Hier der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 15.11.2016 – 7 T 27/16. Rz. 5 „Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird“.
Der BGH hat am 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen: IX ZR 58/16 ein interessantes Urteil zur Verjährung und ihrer Hemmung bei Verhandlungen gefällt.
„Rz. 13: Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn
„Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Anm.: vgl. dazu die BaFin) werden im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten.“
Quelle und mehr: BMJV
Kürzlich startete in Hamburg die Vorlesungsreihe für Schülerinnen und Schüler – durchgeführt in Kooperation von iff und der Deutschen Bundesbank (Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein).
Hier der Hinweis auf den Beitrag von Dr. Dieter Zimmermann (Senior-Prof. an der Evang. Hochschule Darmstadt) unter www.infodienst-schuldnerberatung.de zum Thema.