„Der Betreuungsschlüssel bei der Arbeitsvermittlung von unter-25-jährigen Arbeitslosen in den gemeinsamen Einrichtungen (gE) lag im Jahr 2016 bei 1 zu 70. Das bedeutet, ein Arbeitsvermittler hatte 70 Jugendliche zu betreuen. Das geht aus einer Antwort (18/10802) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/10769) der Fraktion Die Linke hervor. Daraus ist ferner zu entnehmen, dass das Betreuungsverhältnis in der Arbeitsvermittlung bei den über-25-Jährigen im vergangenen Jahr bei 1 zu 129 lag, dass sich also ein Betreuer um 129 Arbeitssuchende kümmerte.“ – Quelle: Bundestagsmeldung
Monat: Februar 2017
„Die Bundesregierung hat am 8. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Mit dem gemeinsamen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt. Kundinnen und Kunden profitieren von verbraucherschützenden Vorgaben an Händler und Zahlungsdienstleister.
Händler dürfen in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen.
„Zum Start der Bildungsmesse didacta in Stuttgart stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Relaunch des Webportals verbraucherbildung.de vor. Lehrkäfte, Pädagogen und Interessierte finden hier geprüfte Unterrichtsmaterialen zu lebensnahen Themen.“ – zum Beispiel zum Thema „Finanzen, Marktgeschehen & Verbraucherrecht“
Quelle und mehr: PM vzbv
RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter 1/17 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.2016 -2 BvR 1602/16- hin. Demnach ist der Schuldner nicht verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft über den mit seiner gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Selbstständigkeit erzielten Gewinn zu erteilen.
Anmerkung RA Henning:
Die Regelung des § 295 Abs. 2 InsO stellt die Praxis hinsichtlich des zu ermittelnden „fiktiven Einkommens“ häufig vor Probleme. Diese Entscheidung des BVerfG offenbart zusätzlich ein immer wieder auftretendes Akzeptanzproblem der Vorschrift.
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 22.08.2016, Aktenzeichen: 13 T 7/16 die Entscheidung des Amtsgerichts Köln, 73 IN 533/15 bestätigt. Das Amtsgericht hatte den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Schuldner habe gegen seine Ehegattin einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB. – Diese Entscheidung dürfte eine in Ruhe zu lesende Pflichtlektüre sein!
„Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2017 entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az. B 14 AS 10/16 R).
„Die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Diese Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 ist von grundlegender Bedeutung für die Besteuerung insolvenzgefährdeter Unternehmen.“ – Quelle und mehr: PM des BFH
Das Bundessozialgericht hat sich im Urteil vom 10.8.2016, B 14 AS 23/15 R, mit der „Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2 SGB II“ befasst; Revision zu LSG Niedersachsen-Bremen – L 11 AS 255/13. Die schriftliche Urteilsbegründung des BSG liegt nun vor.
Daraus: „In der Sache ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Aufgaben der SGB II-Schuldnerberatung nach Einschätzung der Beklagten weiter reichen als die der anwaltlichen Schuldnerberatung.
„Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung wurde bisher anhand der Nettokaltmiete überprüft. Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt jetzt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten.“ – zur ganzen Arbeitshilfe – siehe auch Hinweise für die Anmietung von Wohnraum – Deutsch (deu). Stand 19.01.2017
Ergänzung 13.2.2017:
- siehe die Bewertung von Mieter helfen Mietern
- und Drucksache21/7811: Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 02.02.17 und Antwort des Senats – Betr.: Welche Logik steckt dahinter? Mieten steigen, Mietkostenübernahme wird bei Sozialleistungen jedoch gesenkt
Neue Website der AG SBV gelauncht
Schon bemerkt? Letzte Woche wurde die Seite www.agsbv.de neu aufgestellt.