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AG Köln: Tabellenauszug ist kein qualifizierter Vollstreckungstitel i.S.d. §§ 850f Abs. 2 und 850d Abs. 1 ZPO

AG Köln Beschl. 1.12.16, 73 IN 485/15:

  1. Die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung kann bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden (Anschluss an AG Aurich Beschl. v. 3.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143).
  2. Aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, durch den eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt worden ist, besteht nicht die Möglichkeit, gemäß § 850f Abs. 2 ZPO (oder auch § 850d Abs. 1 ZPO) qualifiziert in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
  3. Insoweit bedarf es eines Titels, der eine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden.

Anmerkung RA Kai Henning im Newsletter 1/2017:

Das Amtsgericht Köln hat hier zu einer der wichtigen, noch offenen Fragen der Zwangsvollstreckung nach erteilter Restschuldbefreiung entschieden. Nach Ansicht des AG Köln kann der Gläubiger mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelle nicht in den privilegierten Bereich unterhalb der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO vollstrecken, sondern muss für diese Vollstreckung einen gesonderten Titel des Prozessgerichts erstreiten.

Das Landgericht Düsseldorf (Beschl. 25.7.08 -25 T 512/08-) stellt hingegen darauf ab, dass im Gegensatz zum Mahnverfahren der Gläubiger im Insolvenzverfahren zur Erlangung des deliktischen Tabelleneintrags gemäß § 174 Abs. 2 InsO Tatsachen angeben muss, die seine Einschätzung belegen, dass es um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubtem Handeln geht. Zudem wird der Schuldner über die besondere Forderungsanmeldung informiert und hat die Möglichkeit des -auch nur auf den Deliktscharakter beschränkten- Widerspruchs.

Nachtrag 19.5.2020: siehe BGH: vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle kann Nachweis für Vollstreckungsprivileg darstellen

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 19.05.2020