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AG Speyer zum Forderungseinziehung durch ein Inkassounternehmen

Hier der Hinweis auf AG Speyer, 11.09.2017 – 32 C 23/17.

Daraus: „Die mit der außergerichtlichen Forderungsaufstellung der Beklagten vom 18.10.2016 geltend gemachten Inkassokosten und Kontoführungsgebühren stehen dieser im Ergebnis nicht zu. Diese sind nicht schon deshalb geschuldet, weil der Kläger am 31.10.2014 ein darauf bezogenes Schuldanerkenntnis abgegeben und dabei ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Forderung verzichtet hat. Die vorformulierte Anerkenntniserklärung ist unwirksam. (…)

Die Ansicht der Beklagten, es gebe nach Titulierung einer Forderung Tätigkeiten eines Inkassobüros, die nicht der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dienen und daher eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslösen können, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Kontoführungskosten: Kontoführungskosten können nicht verlangt werden, da eine gesonderte Kontoführungsgebühr auch bei Forderungsbeitreibung durch Rechtsanwälte im RVG nicht vorgesehen ist und daher auch von einem Inkassobüro nicht geltend gemacht werden kann.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 16.06.2020