Hier der Hinweis auf AG Aachen, 04.07.2016 – 91 IK 78/16. Daraus:
„Zwar scheitert eine Verfahrenskostenstundung nicht daran, dass der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig wäre. Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 287 a Abs. 2 InsO mit Geltung ab dem 01.07.2014 die Unzulässigkeitsgründe abschließend normiert. (…)
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin sind die Umstände des Vorverfahrens allerdings im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung im Zweitverfahren zu berücksichtigen. Da im Erstverfahren die Stundung wegen unzureichender Mitwirkung der Schuldnerin im Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, ist die Schuldnerin mit einer weiteren Antragstellung bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 23.10.2013 gesperrt. (…)
Der Gesetzgeber hätte – wie auch bei den Begründungen zu § 287 a Abs. 2 InsO – klarstellen können, dass eine Harmonisierung der Ausschlussgründe beabsichtigt sei. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich aber an dieser Stelle nicht zu der alten Sperrfristrechtsprechung des BGH. Die historische Auslegung spricht mithin nicht zwingend gegen eine Erweiterung der Ausschlussgründe. Als ausschlaggebend erachtet das Gericht letztlich den Sinn und Zweck der Stundungsvorschriften. Der redliche und bemühte Schuldner soll mit finanzieller Unterstützung des Staates in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen. Die Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs fußt entsprechend auf dem Grundsatz, dass andernfalls ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist besteht, ansonsten der Schuldner bei z.B. unzureichender Mitwirkung im Verfahren jederzeit einen neuen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen kann. (…)