Der BGH hat am 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen: IX ZR 58/16 ein interessantes Urteil zur Verjährung und ihrer Hemmung bei Verhandlungen gefällt.
„Rz. 13: Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 – IX ZR 100/08, GI aktuell 2012, 96 mwN).
Rz. 15: Doch reicht es – entgegen der Ansicht der Revision – für eine Beendigung der Hemmung aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie – bildlich gesprochen – einschlafen.
Rz. 18: § 203 BGB gilt nur für Ansprüche, die nicht bereits vor Aufnahme der Verhandlungen verjährt waren (vgl. OLGR Celle 2005, 489, 490). Selbst wenn die Parteien im Mai 2014 in Unkenntnis der Verjährung verhandelt haben, sind diese Verhandlungen verjährungsrechtlich unerheblich (vgl. jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 19).
Rz. 23: Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht.“
Hinweis zu Rz. 18: Es gilt der Grundsatz „Einmal verjährt – immer verjährt!“ Vgl.: Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr neu beginnen lassen (BGH, NJW-RR 1987, BGH Urteil vom 21.11.1996 – IX ZR 159/95, BGH NJW 1997, 516, 517).