BGH Beschl. vom 16.2.2017 -IX ZB 103/15 – Leitsataz 2: Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein.
Anmerkung RA Henning in seinem aktuellen Inso-Newsletter:
Der Bundesgerichtshof entscheidet hier die seit längerem widersprüchlich diskutierte und entschiedene Frage, ob in einem Insolvenzplan die Vergütung des Insolvenzverwalters geregelt werden darf. Die Entscheidung stellt überzeugend auf die gesetzlichen Regelungen ab und gibt Rechtsklarheit (kritisch Blankenburg ZInsO 2017, 531). Sie wird gerade in den Planverfahren natürlicher Personen aber keine wesentlichen Veränderungen bringen. Wer bis zu dieser Entscheidung als Planvorleger die Vergütung im gestaltenden Teil des Planes geregelt hat, kann jetzt eine Vergütungsempfehlung in den darstellenden Teil aufnehmen. Das Aushandeln von Zusagen des Verwalters i.S.d. § 230 Abs. 3 InsO dürfte selten angebracht sein. Da trotz einer Planregelung zur Verwaltervergütung auch bislang noch eine Festsetzung durch das Gericht erfolgte, ist mit zeitlichen Verzögerungen nicht zu rechnen. Beschleunigt wird das Planverfahren, wenn dem Verwalter die Schlussrechnungslegung gem. §§ 66 Abs. 1 S. 2 InsO erlassen wird oder die Verwertung einzelner Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse erst nach Aufhebung des Verfahrens im Wege der Nachtragsverteilung erfolgt (vgl. BGH Beschl. vom 7.5.2015 -IX ZB 75/14- Rz. 32).