Pflichtlektüre! – BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17 – Leitsätze:
1. Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.
2. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.
3. Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.
Siehe dazu auch:
- https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wirkung-einer-bestehenden-kontenpfaendung-im-eroeffneten-insolvenzverfahren/
- https://www.insolvenzberatung.pro/ein-bgh-urteil-zu-zwangsvollstreckung-sorgt-fuer-neue-arbeit/