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BGH zur unpfändbaren Aufwandsentschädigung

BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – IX ZB 40/16 – Leitsatz des Gerichts:

a) Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.

b) Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 850i, 850a Nr. 3 Fall 1

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 01.09.2017