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Bundesarbeitsgericht: Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16

  1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.
  2. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.
  3. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.

Quelle und mehr: PM des Gerichts

siehe auch BGH: Steuerfreie Nachtzuschläge sind unpfändbar