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Bundessozialgericht zur „Schuldnerberatung nach § 16a Nr 2 SGB II“

Das Bundessozialgericht hat sich im Urteil vom 10.8.2016, B 14 AS 23/15 R, mit der „Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2 SGB II“ befasst; Revision zu LSG Niedersachsen-Bremen – L 11 AS 255/13. Die schriftliche Urteilsbegründung des BSG liegt nun vor.

Daraus: „In der Sache ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Aufgaben der SGB II-Schuldnerberatung nach Einschätzung der Beklagten weiter reichen als die der anwaltlichen Schuldnerberatung. Während diese auf die Schuldenregulierung (zu deren Charakter als grundsätzlich erlaubnispflichtiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art 1 § 1 Abs 1 RBerG vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 – I ZR 74/85 -, NJW 1987, 3003) oder die Begleitung in Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff InsO gerichtet ist (vgl § 305 Abs 1 Nr 1 InsO), dient jene als Eingliederungsleistung nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II der Überwindung von Vermittlungshemmnissen als Folge von Ver- oder Überschuldung (zum Zusammenhang von Arbeitslosigkeit und Überschuldung vgl nur Kohte in Gagel, SGB II / SGB III, § 16a SGB II RdNr 12, Stand: 5/16). (…)

Keinen Ermessensfehler lässt es deshalb erkennen, wenn auf dieser Grundlage wesentliche Teile der von der Beklagten zu finanzierenden Schuldnerberatung nach der zum Gegenstand der Verfahrensregelung erhobenen Leistungsbeschreibung keinen primär juristischen Bezug aufweisen. Danach soll die Leistung im Rahmen eines zweistufigen Aufbaus im ersten Abschnitt erst zum Schluss Beratungen zur konkreten Schuldenregulierung umfassen und zuvor Beratungen vorwiegend zur Stärkung von Motivation und Eigeninitiative, zur Selbsteinschätzung, zur Budgetberatung und zur psychosozialen Beratung mit dem Ziel der Vermeidung zukünftiger Überschuldung. Auch in der anschließenden Stufe bildet die Regulierung und Entschuldung nur eine von drei Beratungsaufgaben, begleitet wiederum von psychosozialer Beratung zu Ursachen der eingetretenen Überschuldung und Möglichkeiten ihrer künftigen Vermeidung.

Von dieser ermessensfehlerfreien Aufgabenbestimmung ausgehend stellt es weiter keinen Ermessensfehler dar, wenn die Beklagte in ihrer Verfahrensregelung die Erbringung von Schuldnerberatungsleistungen durch Juristen neben der juristischen Ausbildung zusätzlich von mehrjährigen Erfahrungen in der Schuldnerberatung und zudem entweder einer Beratungsausbildung im Umfang von mindestens 100 Stunden oder einer Zusatzqualifikation „Schuldnerberatung“ abhängig macht. Dass die juristische Ausbildung allein regelhaft nicht die notwendigen Kenntnisse für eine von der Beklagten – zulässig – wesentlich auf psychosoziale Inhalte ausgerichtete Schuldnerberatung vermittelt, liegt auf der Hand. (…)“