Einem Verbraucher dürfen durch einen Anruf unter einer von einem Unternehmen eingerichteten Servicerufnummer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine höheren Telefonkosten entstehen als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer. Dies hat am 2.3.2017 der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines von der Wettbewerbszentrale [= Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. ] beim Landgericht Stuttgart geführten Verfahrens entschieden (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15).“
Quelle und mehr: PM der Wettbewerbszentrale – PM des EuGH