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Infoline Sozialhilfe Hamburg: Arbeitshilfe zu § 22 SGB II und § 35 SGB XII geändert

„Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung wurde bisher anhand der Nettokaltmiete überprüft. Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt jetzt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten.“ – zur ganzen Arbeitshilfe – siehe auch Hinweise für die Anmietung von Wohnraum – Deutsch (deu). Stand 19.01.2017

Ergänzung 13.2.2017:

  • siehe die Bewertung von Mieter helfen Mietern
  • und Drucksache21/7811: Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 02.02.17 und Antwort des Senats  – Betr.: Welche Logik steckt dahinter? Mieten steigen, Mietkostenübernahme wird bei Sozialleistungen jedoch gesenkt