Hier der Hinweis auf Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.4.2016, 11 T 2794/16:
- Wird auf einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegen, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO i.V.m. § 287a Abs. 1 Satz 2 InsO analog zulässig.
- Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.
Leitsätze von RA Matthias Butenob. Die Entscheidung als pdf.
Hinweise:
Die Vorinstanz war Amtsgericht Fürth, Beschluss vom 21.03.2016 – IK 785/15. Der Beschluss wurde in der ZInsO 2016,766 veröffentlicht.
Auf Seite 2 des LG-Beschlusses heisst es unter II. 1.: „Auch wenn das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 23.7.2015 eine vom Gesetz eigentlich nicht…“ Dabei handelt es sich aus meiner Sicht um einen offensichtlichen Fehler. Der Insolvenzantrag wurde erst am 9.12.2015 gestellt. Gemeint ist offenbar der Beschluss des AG vom 21.3.2016.
Siehe auch die Entscheidungen: