RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Braunschweig Beschl. vom 4.1.17 – 6 T 662/16 hin. Demnach sind bei der nach § 850c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung eigene Unterhaltsverpflichtungen des gegenüber dem Schuldner Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
Anmerkung Kai Henning: Gewährt der Schuldner Angehörigen Unterhalt, die über eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder über einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO erreichen, dass die Angehörigen nicht mehr als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden. Auch Unterhaltszahlungen an ein Kind sind als Einkommen dieses Kindes i.S.d § 850c Abs. 4 ZPO anzusehen (BGH Beschl. 7.5.09 -IX ZB 211/08-), was allerdings dazu führt, dass Kinder Überschuldeter in ihren Teilhabemöglichkeiten durch die angespannte finanzielle Situation der Eltern oft stark eingeschränkt werden. Ohne Antrag des Insolvenzverwalters/Treuhänders sind die Angehörigen mit eigenem Einkommen weiter als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen, da der Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO konstitutive Wirkung hat (BGH Urt. 3.11.11 -IX ZR 45/11-).
Vor diesem Hintergrund hatte das LG Braunschweig zu entscheiden, ob eigene Unterhaltspflichten des gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO einfließen müssen. Zu Recht bejaht das Landgericht diese Frage, denn der unterhaltsrechtliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten wird auch durch die von ihm zu leistenden eigenen Unterhaltspflichten bestimmt. Im Ergebnis führt die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht der Unterhaltsberechtigten hier zu monatlich 170,00 € mehr in der Haushaltskasse des Schuldners. Angesichts dieses doch recht ordentlichen Betrags sollten Schuldner (und ihre Berater/innen) ihre rechtlichen Möglichkeiten im Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO stets prüfen und wahrnehmen.