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LG Duisburg: Keine Vollstreckung von Geldbußen während eines Insolvenzverfahrens

Aus dem Beschluss des LG Duisburg vom 5.7.17 -69 Qs 22/17:

„Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG „Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen“. Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, dass nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 3.Juli 2006 – 505 Qs 54/06NJW 2007, 1541, 1542), überzeugt nicht. Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 14. September 2006 – 21 Qs 108/06NStZ 2007, 293). „

Anmerkung RA Kai Henning in seinem akuellen Newsletter:

Das LG Duisburg bestätigt in diesem insolvenzrechtlichen Dauerbrenner sehr fundiert seine Entsch. vom 4.6.14 und damit die deutlich h.M (u.a. auch LG Flensburg SchlHA 12, 77; LG Hannover NdsRpfl 11, 78; AG Ahrensburg, ZInsO 11, 1257; siehe auch Frankfurter Kommentar/App 8. Aufl. § 89 Rn. 28ff.). Schuldner werden in der Praxis der Restschuldbefreiungsverfahren oft massiv von Verwaltungsbehörden zur Zahlung der Geldbußen aufgefordert und unter Druck gesetzt. Im Rahmen der Prüfung der Ansprüche sollte zunächst gefragt werden, ob das Bußgeld vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahren i.S.d. § 38 InsO begründet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen sind Neugläubigerforderung, die dem Vollstreckungsverbot der §§ 89, 294 InsO nicht unterliegen. Im nächsten Schritt sind Buße und Verfahrenskosten zu trennen. Nur die Geldbuße selbst wird nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, die Kosten hingegen schon (vgl. BGH Urt. 16.11.10 -VI ZR 17/10- zu den Kosten des Strafverfahrens). Schließlich sollte der Schuldner prüfen, ob er auf die Buße schon vor Erteilung der Restschuldbefreiung Ratenzahlungen leistet, um diese Forderung zu erledigen. Er darf Ratenzahlungen aus seinem Unpfändbaren leisten, ohne hierdurch seine insolvenzrechtlichen Pflichten zu verletzten oder Rückforderungsansprüche des Verwalters/Treuhänders zu begründen (BGH Urt. 14.1.10 -IX ZR 93/09-).

Nachtrag 28.3.2018: andere Ansicht ist AG Bamberg, Beschluss v. 14.09.2017 – siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=14572

Update 2.7.2020: wie LG Duisburg mit vielen Nachweisen: LG Stuttgart vom 10.6.2020, 9 Qs 29/20

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.07.2020