Hier der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 15.11.2016 – 7 T 27/16. Rz. 5 „Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird“.