Kategorien
Uncategorized

LG Essen: Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist unpfändbar

Das Landgericht Essen hat mit Beschl. v. 25.05.2016, Az. 10 T 110/16, festgestellt, dass Pflegegeld nach § 39 SGB VIII unpfändbar ist.

„Das an die Beschwerdeführerin gezahlte Pflegegeld ist unpfändbar. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Az. VII ZB 13/05) klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 39 Rdn. 22). Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann er entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht hiervon abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 – 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900). Den von der Drittschuldnerin an den Schuldner gezahlten Aufwandsentschädigungen kommt damit keine Lohnersatzfunktion zu. Es handelt sich vielmehr um öffentliche Beihilfen, die wie die in § 850 a Nr. 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Pflegekinder dienen (jeweils zu § 850 a ZPO: Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., Rdn. 31; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 1002). Dementsprechend wird der Erziehungsbeitrag auch im Anwendungsbereich des § 76 BSHG nicht als Einkommen angesehen und mindert einen etwaigen Sozialhilfeanspruch der Pflegeeltern nicht (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 – 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900).

Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Nürnberg ist auf den vorliegenden Fall nicht zielführend, da es dort um Pflegegeld nach § 37 SGB XI ging und die Pflegebedürftige dass an sie gezahlte Pflegegeld an die Pflegeperson weitergeleitet hatte.“

In der Sache ging es um eine Nachzahlung des Pflegegeldes auf ein gepfändetes P-Konto. Das Landgericht hat den Freibeitrag „einmalig um den Nachzahlungsbetrag angehoben“.