Der vzbv weist auf Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2016, 26 O 331/15 hin. Daraus:
„Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5a) BGB, weil die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen hat, dass die Rücklastschriftpauschale in Höhe von 5,00 € dem durchschnittlich zu erwartenden Schaden entspricht. Gemäß § 309 Nr. 5a) BGB ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt.
Die Beweislast für die Höhe des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens trägt der Klauselverwender (BGH, Urteil vom 18.02.2015, XII ZR 199/13; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 309 Rn. 29). Der Verwender muss nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schaden entspricht, wobei es ihm offen steht, ob er den branchenüblichen Durchschnittsschaden oder seinen individuellen Durchschnittsschaden beansprucht. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass der Verwender prüffähige Tatsachen vorträgt, die entsprechende richterliche Feststellungen ermöglichen. Da eine Offenlegung der innerbetrieblichen Kalkulation nicht gefordert werden kann, reicht eine nachvollziehbare Darstellung der einzelnen Schadensfaktoren, um die Höhe der Pauschale überprüfen zu können, aus (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2016, 2 U 615/15).
29Nach dem Vortrag der Beklagten berechnen die Hausbanken der Beklagten dieser im Fall einer Rücklastschrift im Mittelwert 0,33 €. Dazu kämen Kosten der Benachrichtigung des Kunden in Höhe von 0,75 €. Legt man diese Zahlen zu Grunde, ergeben sich durchschnittliche Fixkosten von 1,08 €, zu denen das jeweilige Fremdbankenentgelt zu addieren ist. Unstreitig ist insoweit, dass die früher geltende multilaterale Entgeltvereinbarung der Kreditwirtschaft, durch welche Fremdbankentgelte auf max. 3,00 € gedeckelt wurden, nicht mehr gültig ist.
30Streitentscheidend ist daher, in welcher Höhe der Beklagten durchschnittlich bzw. der Branche im Durchschnitt bei Rücklastschriften Fremdbankenentgelte in Rechnung gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist der Beklagten im Hinblick auf die Regelung des § 309 Nr. 5a) BGB, die pauschalierte Schadensersatzklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich untersagt, zuzustimmen, dass im Zuge des Nachweises eines Durchschnittsschadens keine Bezifferung auf „ein paar Cent genau“ verlangt werden kann. Addiert man allerdings das früher geltende Interbankenentgelt auf die oben genannten Fixkosten der Beklagten, ergeben sich Durchschnittskosten in Höhe von 4,08 €. Die Abweichung zur pauschalierten Schadenssumme von 5,00 € würde in diesem Fall rund 20 % zum Nachteil des Verwenders betragen und läge jedenfalls deutlich über einem im Rahmen der Anwendung des § 309 Nr. 5a) BGB hinzunehmenden Toleranzbereich.“
siehe vzbv – vgl auch: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=rücklastschrift