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LG Münster zum Eigengeld des inhaftierten Schuldners

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.11.2016 (5 T 758/16) entschieden:

„Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld – auch in der Insolvenz – keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IX ZB 287/03; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12; BGH, Beschluss vom 01.07.2015, XII ZB 240/14). Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO*. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2010, IX ZB 120/10; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12). Nach dieser eng auszulegenden Sondervorschrift kann dem Schuldner Schutz gegen Maßnahmen gewährt werden, die wegen ganz besonderer Umstände eine besondere Härte darstellten, die gegen die guten Sitten verstößt. (…) Anders als der Schuldner meint, stellt die Strafhaft keine besondere Härte i. S. d. § 765a ZPO dar. Denn sie ist die gesetzliche Folge des vorangegangenen kriminellen Verhaltens des Schuldners und im Restschuldbefreiungsverfahren nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.“

* Hinweis M. Butenob zur Vermeidung von Missverständnissen:§ 850 k ZPO findet keine Anwendung, weil die kontoführende Stelle, die das Gefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet [Anmerkung: wohl Justizvollzugsanstalt], kein Geldinstitut im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH XII ZB 240/14 Rz. 37).“ Sollte das Eigengeld also auf einem „echten P-Konto“ landen, würde dessen Schutzfunktion also greifen!

Zuvor stellte das LG Münster fest: „Über die Freigabe hat zutreffend das Insolvenzgericht zu entscheiden. Die Entscheidung richtet sich nach § 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 InsO. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO verweist auf die Mehrzahl der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu dem Selbstbehalt.“