Das OLG Dresden, hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016, Az.: 8 U 1211/16, eine interessante Entscheidung gefällt. Der Leitsatz des Gerichts lautet:
Die Hemmung der Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB führt dazu, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Diese läuft ab Ende der Hemmung weiter bzw. beginnt erst dann zu laufen.
Weiter aus dem Urteil: „Der geltend gemachte Anspruch unterfällt § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Die gegenteilige Auffassung von Derleder / Horn (ZIP 2013, 709, 7010), mit der Gesamtfälligstellung eines Überziehungs- oder Dispositionskredites werde ein anderer Anspruch als bisher begründet, dessen Verjährung die Norm des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht betreffe, vermag nicht zu überzeugen. Schon die Prämisse, es entstünde durch die Kündigung ein anderer Anspruch als bisher, wird vom Senat nicht geteilt; vielmehr besteht auch nach der Kündigung der vertragliche Anspruch auf Darlehensrückzahlung (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.7.2010 – XI ZR 27/10). (…)
Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf Verwirkung. Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht deswegen verwirkt, weil sie binnen der 10-jährigen Hemmung den Beklagten nicht erneut an seine Zahlungspflicht erinnert hat“