Hier der Hinweis auf OLG Karlsruhe, Urt. v. 1. 3. 2016 – 12 U 32/16. Daraus:
„Für potentielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (vgl. KG, Urteil vom 07.02.2013, 10 U 118/12; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2015, 1 U 128/15).
Es ist dabei nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte.“
siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=10912