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VID: Neuer Schlichter in Insolvenzverfahren

Der Verband lnsolvenzverwalter Deutschlands meldet: „Seit 1. Juli 2017 ist RiAG a. D. Rudolf Voß neuer Ombudsmann des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.

Im Konfliktfall mit Insolvenzverwaltern können sich Gläubiger aber auch Schuldner an den Ombudsmann des VID wenden. Dies jedoch nur dann, wenn der Verwalter Mitglied des VID* ist. Der Ombudsmann wirkt lediglich vermittelnd. Häufige Ursache für Beschwerden sind Probleme in der Kommunikation.“

* Hamburger Mitglieder

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AG Hamburg-St. Georg: Mietpreisbremse in Hamburg ist rechtswirksam

„Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (AZ 913 C 2/17) hat in einem am 22.06.2017 verkündeten Urteil entschieden, dass die vom Hamburger Senat 2015 eingeführte Mietpreisbremse rechtswirksam ist. Damit hat das Gericht Mietern aus der Güntherstraße ermöglicht, die monatliche Netto-Kaltmiete um 240 Euro zu reduzieren.

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LG Frankenthal verneint Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung

Hier der Hinweis auf LG Frankenthal, Beschluss vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 1 T 28/17. Daraus: „Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. (…) Aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, ergibt sich entsprechend der Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts anderes.  (…) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich eine wirksame Antragsstellung nicht aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 3 ZPO, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Die der Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin erteilte Vollmacht ist jedenfalls gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG insoweit nichtig, als Sie die Vertreterin der Antragstellerin dazu ermächtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.“

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„Überschuldete benötigen über ein Drittel ihres Einkommens für Wohnkosten“

Im Jahr 2016 stand dem Gesamthaushalt einer überschuldeten Person, die bei einer Schuldnerberatungsstelle Hilfe suchte, durchschnittlich ein Nettoeinkommen von 1.274 Euro pro Monat zur Verfügung. Mit durchschnittlich 482 Euro machten die Kosten für die Wohnung einschließlich Energie- und Nebenkosten 38 % aus. Betrachtet man nur das eigene Einkommen des Schuldners von durchschnittlich 1.053 Euro, so machten die Wohnkosten sogar 46 % aus. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatten sich die Wohnkosten im Vergleich zum Haushaltseinkommen im Jahr 2015 für die Gesamtbevölkerung lediglich auf gut 27 % belaufen.

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„Bleibt die Frage, ob der Schuldner seinen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann, wenn er nach Eröffnung des Verfahrens neue Verbindlichkeiten begründet hat.“

RA Kai Henning merkt in seinem aktuellen Newsletter zum Beschluss des BGH vom 4.5.2017, IX ZB 92/16 (dazu unsere Meldung vom 16.6.2017) an:

„Der 9. Senat des BGH stellt hier zunächst unmissverständlich und überzeugend fest, dass es eine Trennung von zulässigem Restschuldbefreiungsantrag und einer Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten in den ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren nicht geben kann. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig und ist die Restschuldbefreiung für den Schuldner auch erreichbar, sind die Verfahrenskosten zwingend zu stunden. AG Montabaur (Beschl. v. 8. 7. 2016 – 14 IK 88/16) und AG Aachen (Beschl. vom 4.7.16 -91 IK 78/16-) haben dies -neben dem LG Stralsund im vorliegenden Verfahren- anders gesehen und den Schuldner über die Nichtbewilligung der Stundung von einem neuen Verfahren ausgeschlossen. Das AG Montabaur hatte sogar eine zeitlich unbefristete Stundungs-Sperre angenommen, während das AG Aachen eine 3-Jahressperrfrist für angemessen hielt.

Der BGH geht in seiner Entscheidungsbegründung auch intensiv auf die Rechtsfrage ein, welche Sperrfristen für erneute Anträge auf Restschuldbefreiung ab dem 1.7.2014 noch gelten. Auch wenn die Feststellungen des BGH hierzu nicht abschließend sind, deuten die Ausführungen zu einer möglichen analogen Anwendung des § 287 Abs. 2 InsO doch stark darauf hin, dass neben den Sperrfristen des § 287a Abs. 2 InsO ab dem 1.7.2014 keine weiteren Sperrfristen greifen.

Bleibt die Frage, ob der Schuldner seinen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann, wenn

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LG Braunschweig bejaht „faktische Unterhaltspflicht“ bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens

Update 10.8.2011: die Entscheidung wurde vom BGH mit Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16 – aufgehoben.


RA Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Braunschweig, Beschl. vom 13.12.16, AZ: 6 T 691/16 hin.

Daraus: „[Die] gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, [sind] bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Wenn Sozialleistungen – wie im vorliegenden Fall mit Bescheid des Jobcenters vom 15.09.2016 unter Hinweis auf das Einkommen des Partners – versagt werden, könnte sich der Schuldner der daraus resultierenden finanziellen Belastung nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb auch bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre“

Anmerkung RA Kai Henning:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.08.2020
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neue P-Konto Musterbescheinigungen ab 1.7.2017

Siehe unter www.schuldnerberatung-sh.de

Musterbescheinigung Word (ausfüllbar)
Musterbescheinigung Excel
Musterbescheinigung pdf
Ausfüllhinweise der AG SBV
Musterbescheinigung zum P-Konto mit Vergleichsberechnung (Excel)

Die AG SBV weist darauf hin, dass die Musterbescheinigung unter eine Creative-Commons (CC)-Lizenz zur Sicherung des Copyrights gestellt wurde. Die Musterbescheinigung darf unter Namensnennung verwendet, aber nicht ohne Genehmigung verändert werden. In diesem Rahmen hat der Arbeitskreis – in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft – auch die Ausfüllhilfe entsprechend angepasst.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 28.03.2018
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Zur Zwangsvollstreckung eines Neugläubigers zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist

Hier der Hinweis auf AG Dortmund, Beschl. v. 8. 11. 2016 – 257 IN 36/13.

Daraus: „Danach ist die Einzelvollstreckung für Insolvenzgläubiger in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist unzulässig. Neugläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, können aber auf das nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen vollstrecken, soweit dieses pfändbar ist (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 294 Rn. 4). (…)

Da der Insolvenzverwalter den Neuerwerb aus dem von der Schuldnerin betriebenen Unternehmen aus dem Insolvenzbeschlag gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hatte, gab es auch theoretisch Vermögen, das nicht auf den Treuhänder übertragen war. Die Beteiligte zu 1. durfte also die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betreiben.“

vgl. BGH, 09.02.2012 – IX ZR 75/11

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Armutskongress: Organisationen und Gewerkschaften stellen Aufruf zur Bundestagswahl vor

Eine gerechte Steuerpolitik, gute Arbeit statt prekäre Beschäftigung und Sozialleistungen, die zum Leben reichen – das fordern die Veranstalter des zweiten Armutskongresses in ihrem gemeinsamen Aufruf. Der Paritätische Gesamtverband, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Nationale Armutskonferenz wollen damit anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl zeigen, auf welche Politik es ankommt, um Armut wirkungsvoll einzudämmen. Unterstützt wird der Aufruf von 13 weiteren Sozial-, Wohlfahrts- und Fachverbänden sowie gewerkschaftlichen Organisationen. – mehr: www.armutskongress.de/armutsbloganzeige/ak/armutskongress-organisationen-und-gewerkschaften-stellen-aufruf-zur-bundestagswahl-vor/

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Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR: BGH weist Rechtsbeschwerde zurück

Update 26.6.2023: siehe auch BGH: kein vereinfachter Vollstreckungsantrag  der F. OHG aus Titeln der F. GbR


PFLICHTLEKTÜRE! Im November letzten Jahres hatte wir gefragt: „Kann die „FKH OHG“ die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugunsten der „FKH GbR“ betreiben?“

Nun hat der BGH mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 entschieden – Leitsatz (des Gerichts):

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

Aus der Entscheidung: „Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts personenidentisch sei. (…)  Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des von der Antragstellerin [Anmerkung: F.OHG] beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen.“

vgl. auch http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/zwangsvollstreckung-der-fkh-ohg-aus-titeln-der-fkh-gbr-bgh-weisst-rechtsbeschwerde-zurueck/

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 26.06.2023