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Internationale Fachtagung: „Armutsbekämpfung durch Schuldenprävention“

„Wie muss die Schuldenprävention gestaltet und organisiert werden, damit sie einen Beitrag zur Armutsbekämpfung leisten kann?“ Mit dieser Fragestellung heissen wir Sie an der internationalen Fachtagung „Armutsbekämpfung durch Schuldenprävention“ am 9./10. November 2017 herzlich in Olten/Schweiz (Tagungsflyer) willkommen. Sie richtet sich an Fachpersonen der Armutsbekämpfung, von Budget oder Schuldenfachstellen, Sozialdiensten, der öffentlichen Verwaltung und anderer Institutionen, die Schuldenprävention anbieten oder das Thema im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit aufnehmen wollen.

Plenumsreferate, Workshops, ein „Markt der Möglichkeiten“ und Posterpräsentationen beleuchten den aktuellen theoretischen Diskurs und zeigen das vorhandene Angebot auf.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.02.2019
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Inge Hannemann legt Abgeordnetenmandat nieder

Aus der heutigen PM der Linksfraktion Hamburg: „Aus gesundheitlichen Gründen legt Inge Hannemann zum 31. Juli ihr Mandat als Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft nieder. Mit ihr verliert die Fraktion DIE LINKE eine profilierte Arbeitsmarktexpertin und bundesweit bekannte Kämpferin gegen das Hartz IV-System.

Dazu erklärt Inge Hannemann: „Ich bedaure meinen notwendigen Rücktritt sehr und wünsche meiner Nachfolgerin oder meinem Nachfolger viel Kraft, Ausdauer und viel Erfolg in der oppositionellen Arbeit. Für die Arbeitsmarktpolitik bleibt mir nur zu sagen: Soziale Gerechtigkeit kann nur umgesetzt werden, wenn die derzeitigen desolaten Strukturen rückgängig gemacht werden und die Erwerbslosen mit Respekt und Menschenwürde behandelt werden.“

Vgl. auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=hannemann Wir wünschen Frau Hannemann alles Gute!

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„Kontogebühr“ bei Bauspardarlehen unzulässig

BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15: Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist. Zur Pressemitteilung des Gerichts – siehe auch: tagesschau.de

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 01.09.2017
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Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können

Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Der Finanzausschuss fasste am 26.4.2017 einen entsprechenden Beschluss und fügte eine Änderung in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/11132, 18/11184) ein. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Paragraf 169 der Abgabenordnung sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, soll das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminiums sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld „regelmäßig zeitnah“ gestellt würden. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung

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Anzahl der Widersprüche und Klagen bei Sozialleistungen in Hamburg

Drucksache 21/8798: Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 20.04.17 und Antwort des Senats

Betr.: Wie hoch ist die Anzahl der Widersprüche und Klagen bei Sozialleistungen durch Jobcenter t.a.h., Arbeitsagentur Hamburg und der Hamburger Grundsicherungsämter?

Nacklapp 10.5.2017: siehe auch die Auswertung der Antwort durch Inge Hannemann: http://inge-hannemann.de/die-widersprueche-in-den-hamburger-jobcenter-steigen-die-gewonnenen-auch-und-der-steuerzahler-zahlt/

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Stellenausschreibungen Bad Segeberg

Die VZ Schleswig-Holstein sucht für ihre Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in Bad Segeberg zu sofort eine/n Schuldner- und Insolvenzberater/in sowie eine Verwaltungskraft.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 20.12.2019
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BGH zur Verwaltervergütung

RA Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf BGH, Beschl. vom 6.4.2017, IX ZB 48/16 hin, in dem das Gericht sich mit der Verwaltervergütung befasst. Leitsätze:

  1. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
  2. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
  3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.

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Neue Regelungen zum Insolvenzverfahren beschlossen

Der Bundestag hat am lezten Donnerstag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der EU-Verordnung 2015/848 über Insolvenzverfahren (18/10823) bei Enthaltung der Linken angenommen. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (18/12154). Mehr auf der Bundestagsseite.

Unter anderem wird § 305 InsO geändert: In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Dazu heisst es: “ Mit der Änderung wird schließlich ein weiteres Redaktionsversehen in § 305 Absatz 5 Satz 1 InsO korrigiert. Die Ermächtigungsgrundlage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, auch für Schuldenbereinigungspläne Formulare einführen zu können, sollte durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) nicht abgeschafft werden, sondern soll bestehen bleiben.“ (Drucksache 18/10823, Seite 28)

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Bericht zur Bundestagsanhörung zur Zahlungsdiensterichtlinie

„Die von der Regierung geplanten Verbesserungen für Kunden bei Kartenzahlungen sind bei Verbraucherschützern auf positive Resonanz gestoßen. Es werde ausdrücklich begrüßt, dass das „Bezahlen nur für das Bezahlen“ in starkem Maße eingeschränkt werden solle, erklärte die Verbraucherzentrale (Bundesverband) in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch. Es werde dann „endlich wieder über die Endpreise“ gesprochen, so die Organisation zu den heute vielfach üblichen Angaben eines Grundpreises, auf den dann Gebühren aufgeschlagen würden. In der Anhörung ging es um den von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (18/11495). Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass

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BGH: Die Mietkaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat

BGH Beschl. vom 16.3.17-IX ZB 45/15 – Leitsatz:

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

Anmerkung RA Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter: „Heyers Frage  „Wem gehört die Mietkaution?“ in der ZInsO 2015, 1181 ist nun entschieden. Der BGH räumt mit dieser Entscheidung die nach seinen Entsch. vom 22.5.14 (-IX ZR 136/13-) und vom 9.10.14 (-IX ZA 20/14-) entstandenen Unsicherheiten aus.