Oberlandesgericht Oldenburg, 4 UF 78/16, Hinweisbeschluss vom 16. November 2016. Dazu die PM des Gerichts: „Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. „Grob unbillig“ nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch entfällt.
Jahr: 2017
Immer wieder „beliebt“ sind die Fragen: Wem „gehört“ das Kindergeld? Wem ist es zuzuordnen? Hier daher der Hinweis auf einen insoweit lesenwerten Beschluss des BGH vom 14.12.2016, Aktenzeichen: XII ZB 207/15 – Leitsatz:
Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, FamRZ 2005, 605).
„Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Widerruf von Immobiliendarlehen zeigen sich viele Kreditinstitute angesichts vermeintlicher Pflichtangaben zurzeit verhandlungsbereit. Doch nicht immer sind die Vergleichsangebote an die Darlehensnehmer angemessen, warnt die Verbraucherzentrale Hamburg und rät zur genauen Prüfung. Die Verbraucherschützer bieten ab sofort Sonderberatungen und Vorträge zu dem speziellen juristischen Sachverhalt an (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).
Laut Bundesgerichtshof lassen sich Immobiliendarlehen, die von Juni 2010 bis teilweise ins Jahr 2013 geschlossen wurden, noch widerrufen, wenn in der Widerrufsbelehrung vermeintliche Pflichtangaben wie die „Aufsichtsbehörde“ angeführt, im Vertragstext jedoch nicht genannt werden.“ – Quelle und mehr: PM der Verbraucherzentrale Hamburg
„Hausbesitzer in Deutschland, die für eine neue Arbeitsstelle oder aus Altersgründen umziehen oder aus Not das Haus verkaufen haben Pech. Sie werden von den Banken mit Strafzinsen von bis zu 30% der Kreditsumme belegt. Das ist bis zum 10fachen dessen, was im Ausland verlangt wird. Man nennt das euphorisch: „Vorfälligkeitsentschädigung“. Doch wofür entschädigen, wenn es keinen solchen Schaden gibt?“ – zum ganzen Beitrag des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff)
Hier der Hinweis auf OLG Karlsruhe, Urt. v. 1. 3. 2016 – 12 U 32/16. Daraus:
„Für potentielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (vgl. KG, Urteil vom 07.02.2013, 10 U 118/12; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2015, 1 U 128/15).
Es ist dabei nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte.“
siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=10912
Hier der Hinweis auf Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.4.2016, 11 T 2794/16:
- Wird auf einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegen, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO i.V.m. § 287a Abs. 1 Satz 2 InsO analog zulässig.
- Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.
Leitsätze von RA Matthias Butenob. Die Entscheidung als pdf.
„Schulz redet davon, die „Agenda 2010“ zu reformieren, die Einschränkung folgt aber direkt: dies solle nur für „hart arbeitende Menschen“ geschehen. Gleichzeitig hat er jetzt verkündet, dass er an Hartz-IV-Sanktionen festhalten möchte. Denn „bei den Sanktionen geht es ja nicht um Schikanen“. [ZEIT-Online]
Was Tacheles von Sanktionen hält und warum wir diese auch in jedem Fall und immer für nicht zulässig und für einen gravierenden Verstoß gegen Verfassungsrecht und die Menschenwürde halten, haben wir umfangreich in unserer Stellungnahme an das BVerfG dargelegt, diese gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2153/
Zudem stellen wir von Tacheles die Frage, warum die SPD nur über Änderungen für die „hart arbeitenden Menschen“ nachdenkt. Wir fordern ein menschenwürdiges Leben für alle Mitglieder unserer Gesellschaft.
In seinem gestrigen Newsletter weist Harald Thomé auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts, L 11 AS 887/16 B ER vom 06.02.2017 hin.
„Das LSG Bayern sieht in einer Eilentscheidung bei einer rumänischen Staatsangehörigen, die als „Haushaltshilfe (Gartenarbeiten, Hausarbeiten)“ mit 5 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von 187 Euro arbeitet, den Arbeitnehmer*innenstatus als möglich an und hat daher vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II angeordnet. Diese Entscheidung ist daher so wichtig, weil damit klargestellt wird, dass ein Arbeitnehmerstatus nicht erst bei 8 Wochenstunden (siehe Weisungslage BA) und rund 275 EUR Monatsverdienst beginnt, sondern bei geringerer Stundenzahl und Einkommen.“
15. Hamburger Wohlfühlmorgen
Der 15. Hamburger Wohlfühlmorgen findet am Samstag, 25.03.2017 von 10:00 -13:00 Uhr in der Sankt-Ansgar-Schule, Bürgerweide 33, Hamburg-Borgfelde statt.
Mehr zum Projekt „Hamburger Wohlfühlmorgen“
Das OLG Dresden, hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016, Az.: 8 U 1211/16, eine interessante Entscheidung gefällt. Der Leitsatz des Gerichts lautet:
Die Hemmung der Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB führt dazu, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Diese läuft ab Ende der Hemmung weiter bzw. beginnt erst dann zu laufen.
Weiter aus dem Urteil: