Wird die Girocard gestohlen oder geht sie verloren, sollten Verbraucher die Karte umgehend beim Kreditinstitut sperren lassen und anschließend den Verlust zügig der Polizei melden.
Jahr: 2017
Der Paritätische hat seine Stellungnahme, die er beim Bundesverfassungsgericht im Vorlagebeschluss des SG Gotha [dazu: Bundesverfassungsgericht nimmt den (zweiten) Vorlagebeschluss des SG Gotha an und prüft Sanktionen] abgegeben hat, veröffentlicht: http://infothek.paritaet.org/…/Paritaet-2017-BVerfG_Sanktionen.pdf. Daraus:
„Höhe und Umfang der Sanktionen stehen überaus häufig in keiner angemessenen Relation zu der Schwere der Verstöße. (…)
Dass die hohe Zahl der Sanktionen nicht auf die Weigerung, zumutbare Arbeit anzunehmen, oder grundsätzlich mangelnde Motivation und Eigeninitiative zurückzuführen sind, ist inzwischen wissenschaftlich gut belegt,
In der aktuellen Verbraucher und Recht (VuR 3/2017) wird auf Landgericht Berlin – Urteil vom 14.07.2015 – Az. 14 O 505/14 hingewiesen. Aus der Entscheidung:
„Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen* in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist, selbst Zahlungen anzumahnen. Sie hatte dies zuvor schon mehrfach getan; es ist auch nicht ersichtlich, warum eine weitere Mahnung, sofern man sie überhaupt als erforderlich erachten sollte, nicht mehr von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; die Klägerin hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt (so auch AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012 – 425 C 6285/12 m.w.N.). (…)
Die Kosten für Bonitätsauskünfte gehören ebenfalls nicht zu den vom Schutzbereich der Haftung im Verzug umfassten ersatzfähigen Schadenspositionen.
2011 wurde eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, „die die Bedingungen für eine Stärkung und Optimierung der außergerichtlichen Verhandlungen einschließlich des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und des Zustimmungsersetzungsverfahrens untersuchen und mögliche Verbesserungsvorschläge erarbeiten und unterbreiten sollte“, die sog. Stephan-Kommission. Diese hat nun eine eigene Webseite: www.stephan-kommission.de
Die Zentralen Mahngerichte für Bayern und Rheinland-Pfalz haben Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, in dem sowohl Inkasso- als auch Anwaltskosten tituliert werden sollten (siehe Rote Karte).
Nun meldet der infodienst-schuldnerberatung, dass weitere Gerichte ebenso verfahren. Zentrales Mahngericht für Berlin (AG Wedding, Beschluss vom 31.05.2016, 9 BESCHW 43/16)
Zentrales Mahngericht für Hessen (AG Hünfeld, Verfügung vom 23.02.2016, 15 – 5696256 – 05 – N)
Es wird immer wieder versucht, die Buttonlösung zu umgehen. Hier der Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 6 U 48/16.
Daraus: „Der Anwendungsbereich des § 312j BGB ist eröffnet. Anders als die Beklagte es tut, lässt sich das Angebot der Beklagten nicht in zwei Angebote unterteilen. Es liegt nicht ein Angebot zum Abschluss eines kostenlosen Probe-Abonnements einerseits und eines sich daran anschließenden, späteren kostenpflichtigen Vertrages vor.
„Als bundesweit erste Mieterorganisation des Deutschen Mieterbundes (DMB) bietet der MIETERVEREIN ZU HAMBURG ab sofort zu allen relevanten Mieter-Themen einen interaktiven Informationsdienst an, die sogenannten Online-Checks zum Mieten und Wohnen. Dieses neuartige Informationsangebot ist kostenlos und kann von allen Hamburger Mieterinnen und Mieter rund um die Uhr genutzt werden.
Die sieben Online-Checks finden Sie hier: online-checks.mieterverein-hamburg.de
Bundesrat Drucksache 181/17, 23.02.2017, Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
„Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können.
Die Verbraucherzentrale Hamburg meldet gestern: „Nach einer heute veröffentlichten Begründung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können auch viele neuere Immobilienfinanzierungen aus den Jahren 2010 bis 2013 noch widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrungen der Kreditverträge falsch formuliert sind. Verbraucher sollten überprüfen lassen, ob ein Vertrag aufgrund dessen rückabgewickelt werden kann, rät die Verbraucherzentrale Hamburg (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).
„In den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen