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LG Hamburg zur Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund unvollständigen Gläubigerverzeichnisses

Mit Beschluss vom 10.07.2017 hat das LG Hamburg unter dem Aktenzeichen 326 T 181/16 die Beschwerde eines Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

Im Insolvenzantrag fehlte die Angabe eines Gläubigers. Der Schuldner macht geltend: „Er habe die Gläubigerin nicht wissentlich und nicht absichtlich übergangen. Es handele sich um ein Versehen. Ihr Fehlen in der Gläubigerliste sei ihm nicht aufgefallen. Er habe die Unterlagen von seinem Anwalt mit der Bitte bekommen, diese zu unterzeichnen. Die einzelnen Forderungen seien nicht durchgesprochen worden. Der Schuldner gehe davon aus, dass er sämtliche relevanten Unterlagen an seinen Anwalt übergeben habe. Die Gläubigerliste habe 79 Gläubiger umfasst und Forderungen von insgesamt rund 67.000 €. Die Forderung der Gläubigerin habe lediglich € 3.800 betragen. Der Schuldner habe die Gläubigerliste durchgesehen. Das Fehlen der Beschwerdegegnerin sei ihm nicht aufgefallen.“

Das LG dazu: „Lässt er (der Schuldner) das Vermögensverzeichnis von einem Dritten erstellen oder vervollständigen, hat er daher vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind ihm sodann als eigenes Fehlverhalten zuzurechnen (BGH, IX ZB 250/08, 10.02.11). Dieses ist grob fahrlässig, wenn er die Überprüfung unterlassen hat.“

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Hamburg: Schuldnerberatung Vergabe 2017 (Ausschreibungstext)

Update 27.01.2025: zur Ausschreibung 2025

Update 23.1.2021: zur Ausschreibung 2020 für Hamburg-Harburg


Hier die

VERGABEUNTERLAGEN
Ausschreibung (Korrektur 3) – 12.10.2017
Offenes Verfahren (EU) (VgV)
2017000083 − Schuldnerberatung nach §§ 11 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB XII und 16 a Nr. 2 SGB II

ZIP-Datei: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2017/10/2017.10.24-2017000083.zip

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Sozialgericht Speyer: Leistungsausschluss für Unionsbürger*innen verfassungswidrig und europarechtswidrig

Das SG Speyer hat am 17.08.2017 unter dem Aktenzeichen S 16 AS 908/17 ER beschlossen:

Die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG (Anschluss an SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 -).

Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004.

An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass

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AWO Schuldner- und Insolvenzberatung Elmshorn sucht Verstärkung des Beraterinnenteams

AWO Schleswig-Holstein gGmbH: „Zur Verstärkung des Beraterinnenteams in unsere Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle in Elmshorn suchen wir zum 01. November 2017 oder später einen/eine Sozialarbeiter/in oder Sozialpädagoge/in oder Pädagoge/in , BA oder MAoder vgl. Qualifikation in Teilzeit (20 Std./ Woche)“ – Details: 2017-Stellenausschreibung-Elmshorn

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Schuldnerberatung sollte vor jeder Umleitung auf fremde Konten warnen!

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Inso-Newsletter auf BFH Urt. vom 25.4.17 -VII R 31/15- hin: Die Aufforderung an einen Schuldner, die fällige Forderung auf das Konto eines Dritten zu überweisen, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 AnfG sein.

Dazu RA Kai Henning:  Diese Entscheidung führt in das schwierige und komplexe Feld der Anfechtung, das für Laien oft schwer verständlich ist und zu unerwarteten Inanspruchnahmen führen kann. Zunächst der Sachverhalt: Ein selbstständig tätiger Vater gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und hat hohe Verbindlichkeiten beim Finanzamt. Seine Bankverbindung ist gestört und kann von ihm nicht mehr genutzt werden. Er bittet seinen Sohn darauf hin, auf den Namen des Sohnes ein Konto einzurichten,

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„Zappenduster: Strom-, Gas- und Wasserabsperrungen in Hamburg“

Unter dem Titel „Zappenduster: Strom-, Gas- und Wasserabsperrungen in Hamburg“ stellten der Bürgerschaftsabgeordneten Cansu Özdemir und Zaklin Nastic (DIE LINKE) eine Kleine Anfrage. Letztgenannte wird übrigens dem nächsten Bundestag angehören. Die Antwort liegt nun vor (Drucksache 21/10353). Daraus:

1. Wie vielen Privathaushalten in Hamburg wurde ab dem 4. Quartal 2016 die Stromversorgung gesperrt? Bitte immer quartalsweise benennen.
Nach Auskunft von SNH erfolgten im 4. Quartal 2016 2.372, im 1. Quartal 2017 3.060 und im 2. Quartal 2017 2.176 Sperrungen der Stromversorgung.

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Bundestag – Kleine Anfrage: „Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen“

Hier der Hinweis auf Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE.: Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen (Drucksache 18/13570).

Dazu Harald Thomé in seinem neuesten Newsletter: „Die Bundesregierung verteidigt die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen mit dem Regelsatz des SGB II und argumentiert auf einem unterirdischen Niveau „Der Leistungsberechtigte habe es schließlich selbst in der Hand, die Mietsache in gutem Zustand zu erhalten und damit seinen vollen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution zu sichern“. “

Siehe auch: Kipping/LINKE „Existenzminimum wird bei Umzug gekürzt

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LINKE stellt neue Studie vor: „Reichtum und Armut in Hamburg“

„Soziale Ungleichheit im Wohlstand – Reichtum und Armut in Hamburg“. Darin beschreiben die Autoren Joachim Bischoff und Bernhard Müller die wachsende soziale Spaltung der Stadt: Zwar gibt es Rekordbeschäftigung und einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit. Gleichzeitig hat aber Armutsrisiko von Haushalten mit Erwerbseinkommen ebenso zugenommen wie die Altersarmut. Schon in und um Hamburg verteilt sich die Armut sehr unterschiedlich: So liegen die Einkommen in Nienstedten, Othmarschen und Blankenese im Schnitt um das Fünf- bis Achtfache über denen in Billstedt und Wilhelmsburg. Alarmierend ist die niedrige Wahlbeteiligung in den armen Stadtvierteln: Die Autoren sprechen von einer „sozial gespaltenen Demokratie“.

Quelle: LINKE – direkt zur Studie

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Neue Studie des IMK: Die Diskrepanz zwischen den Einkommensklassen hat sich deutlich vergrößert

„Die soziale Schere zwischen Arm und Reich hat sich deutlich geöffnet. Was die Politik dagegen tun kann, zeigt eine neue Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. (…)

Dass Ungleichheit ein gravierendes Problem darstellt, zeigen die IMK-Forscher anhand der neuesten Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP). Dabei haben sie die Bevölkerung in drei Einkommensgruppen eingeteilt: Wer weniger als 70 Prozent des mittleren Einkommens zur Verfügung hat, gehört finanziell zur unteren Schicht, wer mindestens 150 Prozent ausgeben kann, zur oberen, der Rest zur Mitte. Den Berechnungen zufolge ist das durchschnittliche verfügbare Einkommen der oberen Gruppe von 1991 bis 2014 real um gut 17 Prozent gestiegen, das der Mitte um 10 Prozent. Die Geringverdiener mussten sich dagegen über den Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten mit Zuwächsen von insgesamt knapp 3 Prozent begnügen. Die Diskrepanz zwischen den Einkommensklassen hat sich also deutlich vergrößert.“

Quelle und mehr: PM Hans-Böckler-Stiftung

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OLG Köln: Die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses kann unter bestimmten Umständen angefochten werden

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017, Az. 2 Wx 109/17 – aus der PM des Gerichts:

„Da die Erblasserin kein Testament verfasst hatte, waren der Ehemann und die beiden Geschwister der Verstorbenen als gesetzliche Erben berufen. Während die Schwester die Erbschaft direkt ausgeschlagen hatte, ließ der Bruder die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zunächst verstreichen. Damit galt die Erbschaft für ihn als angenommen, § 1943 BGB. Danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass überschuldet sei.

Der 2. Zivilsenat hat entschieden, dass der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB berechtigte, weil