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Schuldnerberatung sollte vor jeder Umleitung auf fremde Konten warnen!

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Inso-Newsletter auf BFH Urt. vom 25.4.17 -VII R 31/15- hin: Die Aufforderung an einen Schuldner, die fällige Forderung auf das Konto eines Dritten zu überweisen, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 AnfG sein.

Dazu RA Kai Henning:  Diese Entscheidung führt in das schwierige und komplexe Feld der Anfechtung, das für Laien oft schwer verständlich ist und zu unerwarteten Inanspruchnahmen führen kann. Zunächst der Sachverhalt: Ein selbstständig tätiger Vater gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und hat hohe Verbindlichkeiten beim Finanzamt. Seine Bankverbindung ist gestört und kann von ihm nicht mehr genutzt werden. Er bittet seinen Sohn darauf hin, auf den Namen des Sohnes ein Konto einzurichten, dass der Vater zur Abwicklung seiner Geschäfte nutzen kann. Der Sohn folgt der Bitte und richtet ein Konto ein, dass ausschließlich der Vater nutzt. Der Sohn profitiert von dem Konto nicht. Das Finanzamt entdeckt diese verdeckte Kontoführung bei einer Überprüfung der Geschäfte des Vaters. Es nimmt nun den Sohn im Wege der Anfechtung in Anspruch und verlangt von ihm sämtliche auf dem Konto eingegangenen Beträge heraus. Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt Recht gegeben.

Wer denkt schon an Böses, wenn er einem Angehörigen ein Konto zur Verfügung stellt, da es „Schwierigkeiten mit dem eigenen Konto“ gibt. Das Urteil zeigt die bitteren Konsequenzen auf. Die Aufforderung (hier des Vaters) an den eigenen Schuldner (hier die Kunden des Vaters), auf ein fremdes Konto (hier des Sohnes) zu zahlen, ist eine anfechtbare Rechtshandlung, woraus folgt, dass der formelle Kontoinhaber (hier der Sohn) als Anfechtungsgegner das herauszugeben hat, was auf das Konto gelangt ist. Da im Regelfall das überwiesene Guthaben auf dem Konto nicht mehr vorhanden ist, hat der Kontoinhaber Wertersatz zu leisten.

Doch damit nicht genug. Umgeht der Schuldner auf diese Weise eine erfolgte Pfändung seines Kontos, vereitelt er u.U. die Zwangsvollstreckung gem. § 288 Abs. 1 StGB und macht sich damit strafbar. Ist derjenige, der das Konto zur Verfügung stellt, in die Umstände eingeweiht, leistet er Beihilfe und macht damit ebenfalls strafbar.

Schuldnerberatung sollte daher vor jeder Umleitung auf fremde Konten warnen. Jeder Schuldner sollte ein eigenes Konto führen, das als Pfändungsschutzkonto eingerichtet ist. Pfändungsschutz auf diesem Konto ist über § 850k Abs. 4 ZPO gewährleistet. Auch Selbstständige können über § 850i ZPO einen Schutz zur Fortführung des Betriebs und zur Sicherung des Lebensunterhalts erreichen. Das ist zum Teil zwar aufwändig, aber wohl der besser, als Angehörige ebenfalls in die wirtschaftliche Krise zu bringen.