Anfang Juni wurden die Änderungen des Unterhaltsvorschusses beschlossen (vgl. Art. 23 in BT-Drucksache 18/12589). Die Regelungen sollen rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft treten. Siehe auch die Synopse des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. – DIJuF.
Zeit, endlich auf die vorzügliche Darstellung von Bernd Eckhardt im „Sozialrecht Justament Juni 2017“ hinzuweisen. Hier daraus nur:
„Rechtzeitige Antragstellung nicht versäumen!
Der Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag erbracht. Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gewährt. § 4 Unterhaltsvorschussgesetz regelt die beschränkte Rückwirkung:
Da auch in diesen Fällen der gescheiterten Bemühungen, Unterhalt zu bekommen , der Unterhaltsvorschuss lediglich für ein Monat rückwirkend erbracht wird, ist eine rechtzeitige Antragstellung immer zu beachten.“