Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 2017, 1 VB 5/17. Daraus: “ Eine Gehörsverletzung käme dementsprechend nur in Betracht, wenn die Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO oder seine Auslegung durch das Amtsgericht nicht mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG zu vereinbaren wäre. Ob die bundesgesetzliche Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, unterliegt aber schon nicht der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs, der als Landesverfassungsgericht über das Landesrecht wacht. (…) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist aber nur denkbar, wenn das Amtsgericht derart übertriebene Anforderungen gestellt hätte, dass die Zurückweisung keine Stütze im Gesetz mehr fände. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.“
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